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Barrierefreiheit im Web: Was das BFSG ab 2025 verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt ab dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Wer betroffen ist, was zu tun ist und welche Ausnahmen gelten.

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hat der Gesetzgeber die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Für viele Website- und App-Betreiber wird digitale Barrierefreiheit damit zur Pflicht statt zur Kür. Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – für die konkrete Beurteilung Ihrer Betroffenheit sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Die Ausführungen beziehen sich auf deutsches Recht; Österreich und die Schweiz haben eigene Umsetzungen.

Was regelt das BFSG?

Nach § 1 BFSG gilt das Gesetz für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht bzw. für Verbraucher angeboten werden. Es verpflichtet Anbieter, diese Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, damit auch Menschen mit Behinderungen sie gleichberechtigt nutzen können.

Zu den erfassten Dienstleistungen zählen nach dem Anwendungsbereich des § 1 BFSG unter anderem:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), also Online-Shops und andere Verkaufsplattformen für Verbraucher
  • bestimmte Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und die dafür erforderliche Software
  • Telekommunikationsdienste
  • bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten (etwa Buchung, Ticketing, Reiseinformationen)

Ergänzend erfasst das Gesetz auch Produkte wie Computer, Smartphones, Geldautomaten oder Selbstbedienungsterminals. Für die meisten Website-Projekte ist jedoch die E-Commerce-Dienstleistung der praktisch relevanteste Anknüpfungspunkt: Wer als Unternehmen online an Verbraucher verkauft, sollte prüfen, ob er betroffen ist.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem reinen Informationsauftritt und einem transaktionalen Angebot. Eine klassische Unternehmenswebsite, die lediglich über das Unternehmen informiert und keine Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern ermöglicht, fällt nicht ohne Weiteres unter die E-Commerce-Dienstleistung. Sobald jedoch ein Online-Verkauf, eine Buchung oder ein anderer elektronischer Vertragsschluss mit Verbrauchern möglich ist, rückt das Angebot in den Fokus des Gesetzes. Die genaue Einordnung im Grenzbereich ist eine Rechtsfrage, die Sie im Zweifel prüfen lassen sollten – pauschale Selbsteinschätzungen sind hier riskant.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Grundsätzlich adressiert das Gesetz Hersteller, Händler und Dienstleister, die die genannten Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Der E-Commerce ist dabei ein besonders breites Feld: Der Online-Handel gehört seit Jahren zu den wachstumsstärksten Wirtschaftsbereichen und erreicht einen sehr großen Teil der Verbraucher (Statista). Entsprechend viele Shop-Betreiber fallen potenziell in den Anwendungsbereich.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Das BFSG sieht eine wichtige Erleichterung vor: Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gelten die Anforderungen an Dienstleistungen nicht. Als Kleinstunternehmen gilt dabei typischerweise ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Beide Schwellen müssen zusammen erfüllt sein, damit die Ausnahme greift.

Diese Ausnahme sollten Sie vorsichtig bewerten: Sie bezieht sich auf Dienstleistungen, nicht in gleicher Weise auf Produkte, und die genaue Einordnung Ihres Angebots kann im Einzelfall komplex sein. Ob Sie tatsächlich unter die Ausnahme fallen, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen, statt sich pauschal darauf zu verlassen. Beachten Sie auch: Selbst wenn die Pflicht heute nicht greift, kann sich Ihr Status ändern – etwa wenn das Unternehmen wächst oder das Angebot erweitert wird. Und unabhängig von der gesetzlichen Pflicht bleibt Barrierefreiheit ein sinnvolles Ziel, das Reichweite und Nutzerzufriedenheit erhöht. Sich allein auf die Kleinstunternehmer-Ausnahme zu verlassen, ist daher weder rechtlich noch strategisch die klügste Grundhaltung.

Welcher technische Standard gilt?

Das BFSG selbst formuliert Ziele, keine detaillierten Prüfschritte. Die konkreten technischen Anforderungen ergeben sich aus untergesetzlichen Regelungen und den einschlägigen technischen Normen. In der Praxis orientiert sich digitale Barrierefreiheit an etablierten Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549, die die WCAG-Kriterien aufgreift. Vereinfacht gesagt geht es um vier Grundprinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein – also etwa mit Screenreadern nutzbar, per Tastatur bedienbar, ausreichend kontrastreich und mit Alternativtexten für Bilder versehen. Die genaue Anwendbarkeit einzelner Normen im Kontext des BFSG sollten Sie mit Fachleuten klären; die hier genannten Standards dienen der Orientierung.

Was ist konkret zu tun?

Wenn Sie betroffen sind, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:

  • Audit: Lassen Sie Ihre Website oder App auf Barrierefreiheit prüfen – idealerweise mit einer Kombination aus automatisierten Tests und manueller Bewertung, etwa mit assistiven Technologien.
  • Umsetzung: Beheben Sie festgestellte Barrieren – von der semantischen HTML-Struktur über Farbkontraste und Tastaturbedienbarkeit bis zu Alternativtexten und barrierefreien Formularen.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit: Anbieter müssen üblicherweise über die Barrierefreiheit ihres Angebots informieren. Halten Sie die getroffenen Maßnahmen dokumentiert bereit.
  • Laufende Pflege: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Neue Inhalte und Funktionen sollten die Anforderungen fortlaufend erfüllen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit erfüllt dabei eine doppelte Funktion: Sie informiert Nutzer transparent darüber, in welchem Umfang das Angebot zugänglich ist, welche Bereiche gegebenenfalls noch nicht vollständig barrierefrei sind und wie Betroffene Barrieren melden oder Unterstützung anfordern können. Für Sie als Anbieter ist sie zugleich ein Nachweis, dass Sie sich mit dem Thema systematisch auseinandergesetzt haben. Dokumentieren Sie daher nicht nur das Ergebnis, sondern auch den Weg dorthin – etwa Prüfberichte und die getroffenen technischen Maßnahmen.

Marktüberwachung und Durchsetzung

Das BFSG ist kein Papiertiger. Die Einhaltung wird durch zuständige Marktüberwachungsbehörden kontrolliert, die Angebote prüfen und Mängel beanstanden können. Kommt ein Anbieter seinen Pflichten nicht nach, drohen behördliche Anordnungen bis hin zu Bußgeldern und im Extremfall der Untersagung, ein Produkt oder eine Dienstleistung weiter anzubieten. Hinzu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und ein Reputationsschaden, wenn ein Angebot öffentlich als nicht zugänglich wahrgenommen wird. Wer die Anforderungen frühzeitig umsetzt, vermeidet nicht nur rechtliche Risiken, sondern auch teure Last-Minute-Nachbesserungen.

Für die technische Umsetzung ist eine spezialisierte Webentwicklungs-Agentur der richtige Partner, für die konzeptionelle Gestaltung barrierearmer Oberflächen eine Agentur mit Fokus auf UI/UX-Design.

Typische Barrieren, die ein Audit aufdeckt

Damit Sie einschätzen können, worum es konkret geht: Zu den häufigsten Barrieren auf Websites und in Web-Apps zählen fehlende Alternativtexte für Bilder, zu geringe Farbkontraste, Formulare ohne korrekt verknüpfte Beschriftungen, Funktionen, die sich nur mit der Maus und nicht per Tastatur bedienen lassen, sowie eine unsaubere HTML-Struktur, die Screenreader an der sinnvollen Vorlesereihenfolge hindert. Auch fehlende Fokus-Markierungen, unzugängliche PDF-Dokumente und Video-Inhalte ohne Untertitel oder Transkript sind Klassiker. Viele dieser Punkte lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben, wenn sie früh erkannt werden – deutlich teurer wird es, wenn sie erst kurz vor einer Frist oder nach einer Beschwerde auffallen.

Frühzeitig planen statt nachbessern

Barrierefreiheit ist am günstigsten, wenn sie von Beginn an mitgedacht wird. Wer ein neues Projekt startet, sollte die Anforderungen bereits in Konzeption und Design verankern – etwa bei der Wahl von Farbschemata, der Struktur von Navigation und Formularen und der Auswahl von Komponentenbibliotheken. Nachträgliche Sanierung bestehender Systeme ist möglich, aber meist aufwendiger. Sinnvoll ist ein Fahrplan, der den Bestand bewertet, Barrieren nach Aufwand und Wirkung priorisiert und die Umsetzung in Etappen plant. So verteilen Sie den Aufwand und stellen sicher, dass die kritischsten Punkte zuerst gelöst werden.

Nutzen über die Pflicht hinaus

Barrierefreiheit ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern zahlt sich auch geschäftlich aus. Barrierefreie Websites sind in der Regel besser strukturiert, schneller und für alle Nutzer angenehmer bedienbar – das verbessert die User Experience insgesamt. Sie erreichen zudem eine größere Zielgruppe, denn ein relevanter Teil der Bevölkerung ist auf zugängliche Angebote angewiesen. Und nicht zuletzt profitiert die Suchmaschinenoptimierung: Viele Maßnahmen für Barrierefreiheit – saubere Semantik, aussagekräftige Alternativtexte, klare Strukturen – zahlen direkt auf gute Crawlbarkeit und SEO ein. Wer Barrierefreiheit ernst nimmt, verbessert also oft gleichzeitig Reichweite, Conversion und Sichtbarkeit.

Hinzu kommt ein oft unterschätzter Effekt auf mobile Nutzung und temporäre Einschränkungen. Viele Anforderungen an Barrierefreiheit – gute Kontraste, große Klickflächen, klare Fokusführung – helfen auch Menschen, die eine Seite bei Sonnenlicht auf dem Smartphone bedienen, mit einer verletzten Hand tippen oder unter Zeitdruck stehen. Barrierefreiheit ist damit kein Nischenthema für eine kleine Gruppe, sondern ein Qualitätsmerkmal, von dem praktisch alle Besucher profitieren. Unternehmen, die das früh verstehen, verschaffen sich zudem einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Anbietern, die erst unter dem Druck von Fristen und Beschwerden reagieren.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das BFSG?

Nach § 1 BFSG gilt das Gesetz für betroffene Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht bzw. angeboten werden.

Ist mein kleiner Online-Shop betroffen?

Das hängt von Ihrer Unternehmensgröße und dem Angebot ab. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme), gilt eine Ausnahme. Ob diese in Ihrem Fall greift, sollten Sie rechtlich prüfen lassen, da die Einordnung im Detail komplex sein kann.

Welche technischen Anforderungen muss ich erfüllen?

Das Gesetz verweist auf technische Normen. In der Praxis orientiert man sich an den WCAG bzw. der Norm EN 301 549 mit den Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Die genaue Anwendbarkeit sollten Sie mit Fachleuten klären.

Gilt das BFSG auch in Österreich und der Schweiz?

Nein, das BFSG ist ein deutsches Gesetz. Österreich hat die zugrunde liegende EU-Richtlinie über eine eigene Umsetzung übernommen; für die Schweiz gelten separate Regelungen. Betreiber mit Kunden im DACH-Raum sollten die jeweilige nationale Rechtslage beachten. Da die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit sich technisch stark ähneln, ist eine einheitlich barrierefrei gestaltete Website in der Praxis oft der pragmatischste Weg, um in mehreren Ländern auf der sicheren Seite zu sein.

Wie aufwendig ist die Umsetzung?

Das hängt stark vom Ausgangszustand ab. Wurde die Website ohne Rücksicht auf Barrierefreiheit gebaut, kann die Nachrüstung umfangreich sein; ein modern und sauber entwickeltes Projekt erfüllt viele Kriterien bereits weitgehend. Ein Audit schafft Klarheit über den konkreten Aufwand und hilft, die Maßnahmen sinnvoll zu priorisieren.

Was passiert bei Verstößen?

Das BFSG sieht Marktüberwachung und Sanktionsmöglichkeiten vor. Unabhängig davon riskieren Sie Abmahnungen und Reputationsschäden. Eine frühzeitige Umsetzung ist daher auch wirtschaftlich ratsam.

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Schlagwörter

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