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Werkvertrag oder Dienstvertrag mit der Softwareagentur? Die Unterschiede

Werkvertrag oder Dienstvertrag: Der Vertragstyp entscheidet, ob die Agentur ein Ergebnis oder nur ihre Tätigkeit schuldet. Was das für Abnahme, Kündigung und Gewährleistung bedeutet.

Bevor die erste Zeile Code entsteht, entscheidet sich im Vertrag eine oft unterschätzte Weichenstellung: Schließen Sie mit der Softwareagentur einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag ab? Dieser Unterschied ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern bestimmt, ob die Agentur Ihnen ein fertiges, funktionierendes Ergebnis schuldet oder lediglich ihre fachkundige Tätigkeit. Daran hängen zentrale Fragen: Wann und wie erfolgt die Abnahme? Wann dürfen Sie kündigen? Wer trägt das Risiko, wenn das Projekt aufwendiger wird als gedacht? Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — für die konkrete Vertragsgestaltung sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das deutsche Recht (BGB); in Österreich und der Schweiz gelten teils abweichende Regelungen.

Der Werkvertrag: geschuldet ist ein Ergebnis

Beim Werkvertrag steht der Erfolg im Mittelpunkt. Nach § 631 BGB wird der Unternehmer — hier die Agentur — zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet, der Besteller — also Sie als Auftraggeber — zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Entscheidend ist die Formulierung: geschuldet ist die Herstellung des versprochenen Werkes, mithin ein konkretes, mangelfreies Ergebnis. Die Agentur erfüllt ihre Pflicht erst dann, wenn die vereinbarte Software tatsächlich funktioniert und dem entspricht, was Sie vertraglich festgelegt haben.

Der Werkvertrag passt deshalb typischerweise zu Projekten mit klar umrissenem Leistungsumfang: Ein abgegrenztes Feature, eine definierte Schnittstelle, eine Website mit festgelegtem Funktionsumfang oder ein Projekt zum Festpreis. Je genauer der Scope in einem Lasten- und Pflichtenheft beschrieben ist, desto tragfähiger ist die Konstruktion als Werkvertrag. Denn nur was klar vereinbart wurde, lässt sich später auch als geschuldeter Erfolg messen. Ein sauberes Briefing für die Digitalagentur und eine belastbare Spezifikation sind hier die halbe Miete.

Die Kehrseite: Das Risiko, dass die Umsetzung aufwendiger wird als kalkuliert, liegt bei einem echten Festpreis-Werkvertrag grundsätzlich bei der Agentur. Das schafft für Sie Planungssicherheit, verleitet aber die Gegenseite dazu, unklare Anforderungen vorsichtig — also teuer — zu kalkulieren oder über Change Requests nachzusteuern. Zur grundsätzlichen Abwägung lohnt ein Blick in unseren Ratgeber Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand.

Der Dienstvertrag: geschuldet ist die Tätigkeit

Der Dienstvertrag folgt einer anderen Logik. Nach § 611 BGB ist beim Dienstvertrag die Leistung der versprochenen Dienste geschuldet — nicht aber ein bestimmter Erfolg. Die Agentur verpflichtet sich, ihre Arbeitskraft, ihr Können und ihre Zeit einzubringen; sie schuldet jedoch nicht das Erreichen eines konkreten Ergebnisses. Anschaulich formuliert: Der Dienstverpflichtete schuldet das ernsthafte, fachgerechte Bemühen, nicht den Eintritt eines Erfolgs.

Diese Vertragsform passt besonders gut zu agiler Zusammenarbeit und zur Abrechnung nach Aufwand (Time & Material). Wenn Anforderungen zu Beginn noch nicht feststehen, sich das Produkt iterativ entwickelt und Sie als Auftraggeber eng steuern, ist ein starrer Werk-Erfolg kaum sinnvoll zu definieren. Stattdessen stellt die Agentur ein Team oder einzelne Entwickler für einen bestimmten Zeitraum, und Sie priorisieren gemeinsam über Sprints. Wer nach Scrum oder Kanban arbeitet, findet in unserem Beitrag Agil versus Wasserfall weitere Hintergründe zur Methodenwahl.

Der Vorteil für die Agentur liegt auf der Hand: Sie trägt nicht das Erfolgsrisiko. Für Sie bedeutet das mehr Steuerungsverantwortung, aber auch mehr Flexibilität. Der Preis der Flexibilität ist, dass ein reines Dienstverhältnis Ihnen keine Gewähr für ein fertiges Produkt gibt — Sie zahlen die geleistete Zeit, unabhängig davon, ob am Ende genau das herauskommt, was Sie sich erhofft hatten. Umso wichtiger sind hier klare Absprachen, transparente Zeiterfassung und regelmäßige Reviews.

Ein häufiges Missverständnis lautet, ein Dienstvertrag entbinde die Agentur von jeder Sorgfaltspflicht. Das trifft nicht zu: Auch wer keinen Erfolg schuldet, muss seine Dienste fachgerecht und mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erbringen. Arbeitet die Agentur erkennbar unqualifiziert, ignoriert Ihre Weisungen oder verschwendet Zeit, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die Ansprüche auslöst. Der Unterschied zum Werkvertrag ist also nicht das Fehlen jeder Verantwortung, sondern der Bezugspunkt: Beim Dienstvertrag wird die Qualität der Tätigkeit bewertet, beim Werkvertrag das Ergebnis.

Die Abnahme beim Werkvertrag

Ein zentrales Element, das ausschließlich den Werkvertrag prägt, ist die Abnahme. Nach § 640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme ist der Moment, in dem Sie bestätigen, dass das Werk im Wesentlichen der Vereinbarung entspricht — und sie löst weitreichende Rechtsfolgen aus: In der Regel wird die Vergütung fällig, das Risiko geht über, und die Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen.

Praktisch heißt das: Vereinbaren Sie ein strukturiertes Abnahmeverfahren mit dokumentierten Abnahmekriterien und einem Abnahmeprotokoll. Testen Sie die Software gegen die vereinbarte Spezifikation, bevor Sie abnehmen, und halten Sie festgestellte Mängel schriftlich fest. Vorsicht ist bei der Formulierung geboten, dass unwesentliche Mängel die Abnahme nicht hindern — was unwesentlich ist, kann strittig sein. Praktische Hinweise dazu bündelt unser Ratgeber Software-Abnahme und Qualitätssicherung. Beim reinen Dienstvertrag existiert diese förmliche Abnahme nicht, weil kein Werkerfolg geschuldet ist.

Das Kündigungsrecht des Bestellers

Ein oft übersehener, aber wertvoller Vorteil des Werkvertrags ist das freie Kündigungsrecht des Bestellers. Nach § 648 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen — und zwar ohne dass er dafür einen Grund benötigt. Der Unternehmer behält allerdings seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das Gesetz enthält für den nicht erbrachten Teil der Leistung eine widerlegliche Vermutung, wonach der Agentur fünf Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen.

Für Sie bedeutet das: Sie können sich aus einem laufenden Werkvertrag lösen, wenn das Projekt aus dem Ruder läuft oder Ihre Prioritäten sich ändern — Sie zahlen dann im Kern die bereits erbrachte Leistung plus einen kleinen Anteil für den entgangenen Rest, nicht die volle Auftragssumme. Dieses Recht lässt sich vertraglich kaum vollständig abbedingen und ist ein wichtiges Sicherungsinstrument. Bei Dienstverträgen richtet sich die Beendigung nach den dienstvertraglichen Kündigungsregeln und den konkreten vertraglichen Vereinbarungen, was in der Praxis meist über Kündigungsfristen gelöst wird.

Gewährleistung: unterschiedliche Maßstäbe

Weil der Werkvertrag einen Erfolg schuldet, greift bei Mängeln das werkvertragliche Gewährleistungsrecht: Ist die abgelieferte Software mangelhaft — funktioniert sie also nicht wie vereinbart —, können Sie grundsätzlich Nacherfüllung verlangen, unter weiteren Voraussetzungen mindern, zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Die Agentur muss also nachbessern, bis das Werk der Vereinbarung entspricht.

Beim Dienstvertrag gibt es dieses spezielle Mängelrecht nicht, weil kein Erfolg geschuldet ist. Leistet die Agentur schlecht, kommen allgemeine Rechtsbehelfe wegen Pflichtverletzung in Betracht, aber Sie können nicht auf Herstellung eines mangelfreien Werkes bestehen — schlicht weil ein solches nie geschuldet war. Das unterstreicht, warum die Vertragswahl so folgenreich ist: Sie bestimmt Ihren rechtlichen Hebel im Konfliktfall.

Zu beachten ist ferner, wann die Vergütung fällig wird. Beim Werkvertrag knüpft die Fälligkeit typischerweise an die Abnahme des Werkes an — Sie zahlen also grundsätzlich erst, wenn das Ergebnis vorliegt und angenommen ist, was Ihnen ein natürliches Druckmittel gibt. Beim Dienstvertrag wird die Vergütung dagegen für die geleisteten Dienste geschuldet, meist periodisch nach Zeitabschnitten abgerechnet. Diese unterschiedliche Zahlungslogik sollten Sie bei der Liquiditätsplanung und bei der Vereinbarung von Zahlungsmeilensteinen berücksichtigen. Gerade bei größeren Werkverträgen sind Teilabnahmen und daran gekoppelte Abschlagszahlungen ein bewährter Weg, um Risiko und Zahlungsfluss für beide Seiten fair zu verteilen.

Werkvertrag oder Dienstvertrag im direkten Vergleich

MerkmalWerkvertrag (§ 631 BGB)Dienstvertrag (§ 611 BGB)
Geschuldet istein konkretes Ergebnis (das Werk)die Tätigkeit/Dienstleistung, kein Erfolg
Erfolgsrisikobei der Agenturbeim Auftraggeber
Typisches AbrechnungsmodellFestpreis, klar definierter ScopeAufwand / Time & Material
Passt zuabgegrenzte Projekte, festes Pflichtenheftagile, iterative Zusammenarbeit
Abnahmeja, § 640 BGBkeine förmliche Werkabnahme
Kündigung durch Auftraggeberjederzeit möglich (§ 648 BGB)nach vertraglichen/gesetzlichen Kündigungsregeln
Mängelrechtewerkvertragliche Gewährleistung (Nacherfüllung etc.)allgemeine Pflichtverletzung, kein Werkmängelrecht

Welche Form wann? Praxishinweise

In der Realität ist die Zuordnung nicht immer eindeutig, und es kommt nicht auf die Überschrift des Vertrags an, sondern auf den tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung und die gelebte Praxis. Ein Vertrag, der als Dienstvertrag betitelt ist, aber ein konkretes, abnahmefähiges Ergebnis zum Festpreis verspricht, kann rechtlich als Werkvertrag einzuordnen sein — und umgekehrt. Wer hier ohne klare Linie arbeitet, riskiert Streit über die anwendbaren Regeln.

Als Faustregel gilt: Steht der Leistungsumfang zu Beginn fest und wünschen Sie eine Ergebnisgarantie zum Festpreis, ist der Werkvertrag meist die passende Wahl. Ist das Projekt explorativ, sollen Anforderungen im Verlauf reifen und steuern Sie das Team eng, spricht vieles für den Dienstvertrag. Viele Projekte kombinieren beide Welten: eine dienstvertragliche Discovery- oder Konzeptphase, gefolgt von werkvertraglich abgegrenzten Umsetzungspaketen. Wichtig ist in jedem Fall, dass Vertragstyp, Abrechnungsmodell und Zusammenarbeitsform zueinander passen und schriftlich sauber dokumentiert sind. Wer bei der Auswahl der richtigen Partner unsicher ist, findet in unseren Ratgebern zu den Kriterien für die Agenturauswahl und zum Erkennen einer seriösen Agentur weitere Orientierung.

Häufige Fragen

Kann ein Vertrag beide Elemente enthalten?

Ja. In der Praxis sind gemischte Verträge verbreitet, etwa eine dienstvertragliche Konzeptphase und darauf aufbauende, werkvertraglich abgegrenzte Umsetzungspakete. Entscheidend ist, dass für jeden Leistungsteil klar geregelt ist, ob ein Erfolg oder nur die Tätigkeit geschuldet wird, damit im Streitfall die richtigen Regeln greifen. Die rechtliche Einordnung folgt dem tatsächlichen Inhalt, nicht der Überschrift.

Muss die Abnahme beim Werkvertrag schriftlich erfolgen?

Das Gesetz schreibt in § 640 BGB keine bestimmte Form vor, und eine Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen — etwa durch produktive Nutzung ohne Beanstandung. Aus Beweisgründen ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll dennoch dringend zu empfehlen, weil an die Abnahme Fälligkeit der Vergütung, Gefahrübergang und Gewährleistungsbeginn geknüpft sind.

Was passiert bei einer Kündigung nach § 648 BGB mit bereits gezahltem Geld?

Bei der freien Kündigung des Werkvertrags behält die Agentur den Vergütungsanspruch, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen; für den nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz einen Anspruch von fünf Prozent. Ob Rückzahlungen fällig werden, hängt vom Verhältnis zwischen bereits geleisteten Zahlungen und dem tatsächlich Geschuldeten ab. Diese Abrechnung ist im Einzelfall komplex und sollte fachkundig geprüft werden.

Gilt dasselbe in Österreich und der Schweiz?

Nein, die hier genannten Paragraphen entstammen dem deutschen BGB. Österreich kennt zwar ebenfalls die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und freiem Dienstvertrag, regelt sie aber im ABGB mit teils anderen Voraussetzungen; die Schweiz nutzt das Obligationenrecht mit Werkvertrag und Auftrag. Wer grenzüberschreitend beauftragt, sollte die anwendbare Rechtsordnung im Vertrag festlegen und lokal beraten lassen.

Bietet ein Dienstvertrag weniger Sicherheit als ein Werkvertrag?

Aus reiner Ergebnissicht ja, weil kein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Der Dienstvertrag bietet dafür Flexibilität bei unklaren oder sich wandelnden Anforderungen. Die Sicherheit lässt sich durch gute Zusammenarbeitsregeln erhöhen: transparente Zeiterfassung, definierte Sprint-Ziele, regelmäßige Reviews und klare Ausstiegsklauseln schaffen Kontrolle, ohne die Vorteile agiler Arbeit aufzugeben.

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Schlagwörter

RechtVertragWerkvertragDienstvertragSoftwareentwicklung

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Quellen

  1. BGB § 631 WerkvertragGesetze im Internet
  2. BGB § 611 DienstvertragGesetze im Internet
  3. BGB § 640 AbnahmeGesetze im Internet
  4. BGB § 648 Kündigungsrecht des BestellersGesetze im Internet
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